Schwerbehinderung: bekommen sie wirklich 197,05 euro extra? wer jetzt 35 % mehrbedarf sichern kann

Schwerbehinderung: bekommen sie wirklich 197,05 euro extra? wer jetzt 35 % mehrbedarf sichern kann

Viele Betroffene hören von „200 Euro extra“ und hoffen auf schnelle Entlastung. Doch die Realität hängt an klaren Bedingungen.

Wer mit Schwerbehinderung Bürgergeld bezieht, erhält den Regelsatz nicht automatisch erhöht. Zusätzliche Mittel fließen erst, wenn eine anerkannte Maßnahme zur Teilhabe läuft und sich das nachweisen lässt. Dann gibt es bis zu 35 Prozent Aufschlag auf den maßgebenden Regelbedarf.

Was hinter den 197,05 euro wirklich steckt

Der verbreitete Satz „Schwerbehinderung bringt 200 Euro mehr“ führt in die Irre. Korrekt ist: Bei einem Regelbedarf von 563 € beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent, also 197,05 € pro Monat. Diese Leistung ergänzt den Regelsatz, sie ersetzt ihn nicht.

197,05 € extra gibt es nur, wenn eine Teilhabeleistung tatsächlich bewilligt und durchgeführt wird.

Viele Meldungen vermischen Anspruch und Wunsch. Entscheidend bleibt, ob eine geeignete Maßnahme zur beruflichen Teilhabe läuft und ob dafür ein aktueller Bescheid vorliegt.

Wer den mehrbedarf von 35 prozent bekommt

Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende mit Behinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen oder sonstige Hilfen zur Integration in Arbeit erhalten. Der Status „schwerbehindert“ allein reicht nicht.

Teilhabe am arbeitsleben: maßnahme zählt, nicht der träger

Ob das Jobcenter, die Deutsche Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, ein Unfallversicherungsträger oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Leistung tatsächlich läuft und bewilligt wurde.

Ohne aktuellen Bewilligungsbescheid zahlt das Jobcenter keinen Mehrbedarf – Beratung allein genügt nicht.

Wichtig: Wer eine Ausbildung absolviert, fällt oft in vorrangige Fördersysteme (z. B. bafög oder berufsausbildungsbeihilfe). Dann entfällt der Mehrbedarf in der Regel.

So weisen sie den anspruch nach

  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid bereithalten.
  • Bewilligungsbescheid des zuständigen Reha-Trägers zur Teilhabeleistung vorlegen.
  • Teilnahmebescheinigung bzw. Maßnahmevertrag einreichen.
  • Bei Verlängerungen: neue Bescheide unaufgefordert nachreichen, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird.

Sie stellen keinen separaten Antrag nur für den Mehrbedarf. Das Jobcenter berechnet den Zuschlag, sobald die Nachweise über Schwerbehinderung und laufende Teilhabeleistung vorliegen.

Wie hoch der mehrbedarf ausfällt

Die Höhe richtet sich nach der Lebenssituation innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Grundlage ist der jeweils maßgebende Regelbedarf.

Kategorie Bemessung Mehrbedarf pro Monat Beispiel gesamt (Regelbedarf 563 €)
Alleinlebend, erwerbsfähig 35 % von 100 % 197,05 € 760,05 €
Volljährig in Bedarfsgemeinschaft 35 % von 90 % 177,35 € Regelbedarf 506,70 € + 177,35 €
Sonstige in Bedarfsgemeinschaft 35 % von 80 % 157,64 € Regelbedarf 450,40 € + 157,64 €

Die Beträge runden die Stellenwerte kaufmännisch. Das Jobcenter setzt die jeweils geltenden Regelbedarfe an.

Besonderheiten bei voller erwerbsminderung

Nicht jede Person mit Schwerbehinderung gilt als erwerbsfähig. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann und in einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält bei Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs. Dieser Zuschlag kommt nicht neben einem anderen Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen zum Tragen, sondern alternativ.

Wohnkosten und barrieren: wann mehr platz als angemessen gilt

Bürgergeld deckt grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft. Für Alleinstehende gelten etwa 45 m² als Richtwert, pro weiterer Person erhöhen sich die Werte. Für mobilitätseingeschränkte Menschen mit Merkzeichen G oder aG, die einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe benötigen, erkennen die Behörden bis zu 15 m² zusätzlichen Wohnraum an.

Mit Merkzeichen G oder aG sind bis zu 15 m² mehr Wohnfläche als angemessen anerkennungsfähig.

Ausbildung, schule, studium: wo der mehrbedarf wegfällt

Bei förderfähiger Ausbildung über bafög oder Leistungen nach dem sgb iii besteht für gewöhnlich kein Mehrbedarf nach sgb ii. Anders sieht es bei Schülerinnen und Studierenden aus, die Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe beziehen und Eingliederungshilfe nach sgb xii erhalten: Dann kann ein Mehrbedarf wegen Behinderung möglich sein. Läuft eine Maßnahme aus, kann der Zuschlag übergangsweise weiterlaufen, etwa in einer Einarbeitungsphase.

Härtefälle und zusätzliche hilfen

Außerhalb der 35- bzw. 17-Prozent-Regel gibt es Konstellationen mit regelmäßig wiederkehrenden und unabweisbaren Mehrkosten. Dazu zählen zum Beispiel besondere Pflege- und Hygienebedarfe oder notwendige Haushaltshilfen bei Gehbehinderung. Das Jobcenter prüft diese Bedarfe individuell.

Beispielrechnung aus dem alltag

Herr K., 42, lebt allein, hat einen Grad der Behinderung von 60 und nimmt an einer stufenweisen Wiedereingliederung teil. Der Reha-Träger hat die Leistung bewilligt, die Maßnahme läuft. Sein Regelbedarf liegt bei 563 €.

Weil er die Teilhabe nachweist, erhält er 35 Prozent Mehrbedarf. Das sind 197,05 €. Zusammen stehen ihm 760,05 € monatlich für den Lebensunterhalt zu. Die Kosten der Unterkunft kommen gesondert hinzu, soweit sie angemessen sind.

Praktische tipps für den antrag

  • Klärung: Wer ist Reha-Träger? Vereinbaren Sie frühzeitig Termine und klären Sie Zuständigkeiten.
  • Nachweise sammeln: Schwerbehindertenausweis, Bewilligungsbescheid über die Teilhabeleistung, Teilnahmebescheinigung.
  • Fristen im Blick: Enddaten der Maßnahme notieren; Verlängerungen rechtzeitig beantragen und Bescheide nachreichen.
  • Kommunikation: Legen Sie Unterlagen sofort beim Jobcenter vor, ideal mit Eingangsbestätigung.
  • Widerspruch nutzen: Fällt der Mehrbedarf weg, obwohl die Maßnahme läuft, legen Sie fristgerecht Widerspruch ein.

Maßnahme läuft, Bescheid liegt vor, Nachweis ist eingereicht: Erst dann fließen die 197,05 € pro Monat.

Wissenswertes für die planung

Schnellcheck für die eigene Kalkulation: Multiplizieren Sie Ihren maßgebenden Regelbedarf mit 0,35. Bei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft rechnen Sie zuerst 90 Prozent, bei sonstigen erwachsenen Mitgliedern 80 Prozent und davon 35 Prozent als Mehrbedarf. Prüfen Sie ergänzend, ob Merkzeichen G bei fehlender Erwerbsfähigkeit den 17-Prozent-Zuschlag eröffnet.

Der Mehrbedarf lässt sich mit den Kosten der Unterkunft kombinieren. Wer barrierebedingt mehr Wohnfläche benötigt, beantragt die Anerkennung der zusätzlichen Quadratmeter. Achten Sie auf schriftliche Zusagen vor einem Umzug. Misinformationen kursieren häufig: Verlassen Sie sich auf Ihren Bewilligungsbescheid und die tatsächliche Durchführung der Teilhabeleistung. So sichern Sie den Zuschlag zuverlässig und vermeiden Rückforderungen.

1 thought on “Schwerbehinderung: bekommen sie wirklich 197,05 euro extra? wer jetzt 35 % mehrbedarf sichern kann”

  1. Verstehe ich richtig: Ohne laufende Teilhabeleistung kein Mehrbedarf, auch mit GdB 60 und Ausweis? Reicht eine Reha-Vorbereiung mit Termin schon, oder muss der Bewilligungsbescheid die Maßnahme ausdrücklich nennen? Und gilt die +15 m² Regel bei aG auch zusätzlich?

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