Rundfunkbeitrag befreien lassen: zahlen sie noch 18,36 €? 7 gruppen sparen, 3‑monats-frist droht

Rundfunkbeitrag befreien lassen: zahlen sie noch 18,36 €? 7 gruppen sparen, 3‑monats-frist droht

Neue Semester, neue Bescheide, steigende Kosten: Viele fragen sich jetzt, wer wirklich zahlen muss – und wer nicht.

Der Rundfunkbeitrag belastet das Budget spürbar. 18,36 Euro pro Monat summieren sich auf über 220 Euro im Jahr. Wer Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, kann sofort entlasten – vorausgesetzt, die richtige Person stellt rechtzeitig den Antrag und legt die passenden Nachweise vor.

Wer zahlen muss

In Deutschland gilt: Pro Wohnung fällt genau ein Rundfunkbeitrag an. Es spielt keine Rolle, wie viele Personen dort leben oder wie viele Geräte vorhanden sind. Auch eigene Fahrzeuge ändern nichts an der Beitragspflicht.

Ein Haushalt, ein Beitrag: 18,36 € pro Monat, in der Regel quartalsweise mit 55,08 € abgebucht.

Wer zusammenlebt, kann intern vereinbaren, wer den Beitrag übernimmt. Entscheidend ist, dass eine zahlende Person beim Beitragsservice gemeldet ist und die Adresse korrekt geführt wird.

Wer sich befreien lassen kann

Mehr Menschen als gedacht erfüllen die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung. Der Anspruch hängt nicht vom Alter, sondern von der Lebenslage und bestimmten Leistungen ab.

  • Beziehende von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Studierende, Schülerinnen und Schüler mit BAföG, sofern sie selbst leistungsberechtigt sind
  • Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld
  • Taubblinde Menschen sowie Personen mit spezieller Fürsorgeberechtigung
  • Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe
  • Bewohnende bestimmter Pflege- oder Betreuungseinrichtungen, wenn eigene Beitragspflicht entfällt

Befreiung wirkt ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen – wenn der Antrag binnen drei Monaten eingeht.

Wohnen Sie in einer Wohngemeinschaft, kann ein einzelner BAföG- oder Bürgergeld-Bescheid nicht die gesamte WG befreien. Befreit wird die berechtigte Person. Der Beitrag für die Wohnung erledigt sich, wenn keine zweite beitragspflichtige Person dort gemeldet ist.

Studierende zwischen Pflicht und Befreiung

Mit Beginn des Wintersemesters rutschen viele Erstsemester in die Beitragspflicht, vor allem im Wohnheim oder in der ersten eigenen Wohnung. Wer BAföG erhält, kann sich befreien lassen. Wer ohne BAföG wohnt, bleibt beitragspflichtig – auch in Ein-Zimmer-Appartements in Wohnanlagen, die juristisch als Einzelwohnungen gelten.

Leben Studierende bei den Eltern, reicht in der Regel der bereits vorhandene Beitrag für den elterlichen Haushalt. Ein zusätzlicher Beitrag für das Kinderzimmer fällt nicht an.

Ermäßigter beitrag bei schwerbehinderung

Neben der Befreiung gibt es die Ermäßigung um zwei Drittel für bestimmte schwerbehinderte Menschen. Der Nachweis erfolgt regelmäßig über das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

  • Blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen (GdB mindestens 60 allein wegen Sehbehinderung)
  • Gehörlose oder schwer hörgeschädigte Menschen, bei denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör nicht möglich ist
  • Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Ermäßigter Beitrag: 6,12 € pro Monat statt 18,36 €. Ersparnis pro Jahr: 146,88 €.

Antrag stellen – so geht es fristgerecht

Der Antrag läuft über standardisierte Formulare des Beitragsservice. Diese können online ausgefüllt oder in Papierform angefordert werden. Wichtig sind vollständige Unterlagen und gut lesbare Kopien der Bewilligungsbescheide.

  • Aktuellen Bescheid beilegen (z. B. Bürgergeld, BAföG, BAB, Grundsicherung)
  • Bei Ermäßigung: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen, ggf. ergänzende ärztliche Nachweise
  • Wohnadresse und Beitragsnummer angeben oder neu registrieren
  • Frist wahren: Antrag spätestens drei Monate nach Beginn der Anspruchsvoraussetzungen absenden

Fristen und rückwirkung

Trifft der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Leistungsbezugs ein, wirkt die Befreiung auf den Startmonat zurück. Kommt er später, greift die Entlastung erst ab dem Monat des Antragseingangs. Bei auslaufenden Bescheiden rechtzeitig Folgeanträge stellen.

Situation Mögliche Entlastung Benötigter Nachweis
Studium mit BAföG Vollständige Befreiung BAföG-Bescheid, Wohnadresse
Ausbildung mit BAB Vollständige Befreiung BAB-Bescheid
Gehörlos mit Schwerbehindertenausweis Ermäßigung auf 6,12 € Ausweis mit Merkzeichen
Bürgergeld-Empfang Vollständige Befreiung Bürgergeld-Bescheid
WG ohne Leistungsbezug Ein Beitrag pro Wohnung Anmeldung einer zahlenden Person

Wohngemeinschaft, wohnheim, pflegeheim: wer zahlt pro wohnung?

In WG und Partnerschaften reicht eine Beitragsnummer pro Adresse. Wer bereits zahlt, kann Mitbewohnende unter der Beitragsnummer miterfassen lassen. Zieht jemand neu ein, lohnt ein Abgleich: Vielleicht besteht bereits eine Registrierung, und ein doppelter Beitrag lässt sich vermeiden.

In vielen Wohnheimen gelten einzelne Zimmer als eigene Wohnungen. Das führt schnell zur Beitragspflicht, wenn kein Befreiungsanspruch vorliegt. Pflegeeinrichtungen können je nach Struktur als Gemeinschaftsunterkünfte gelten; hier lohnt die Rückfrage bei der Heimverwaltung.

Doppelt zahlen? Prüfen, ob es für die Adresse bereits eine Beitragsnummer gibt – das spart sofort Geld.

Häufige fehler und wie sie bares sparen

  • Zu spät beantragt: Die Drei-Monats-Frist kostet rückwirkend Geld. Direkt nach Bewilligung handeln.
  • Falsche Zuordnung in WGs: Eine Person meldet die gemeinsame Wohnung an, alle anderen geben die Beitragsnummer an.
  • Nachweise fehlen: Unvollständige Anträge verzögern die Entlastung. Bescheide vollständig und aktuell einreichen.
  • Merkzeichen nicht genutzt: Ermäßigungsanspruch prüfen, wenn ein Schwerbehindertenausweis vorliegt.
  • Umzug vergessen: Neue Adresse melden, sonst laufen Mahnungen an der alten Anschrift auf.

Zahlen, die sie einordnen

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat, also 220,32 Euro im Jahr. Viele zahlen quartalsweise 55,08 Euro. Der ermäßigte Beitrag von 6,12 Euro summiert sich auf 73,44 Euro jährlich. Wer Anspruch auf Befreiung hat, spart die vollen 220,32 Euro pro Jahr.

Ein Blick ins Ausland zeigt, wie unterschiedlich die Systeme sind: In Österreich wird seit 2024 ein Grundbetrag pro Haushalt erhoben, zu dem je nach Bundesland eine Zusatzabgabe kommt. Der Vergleich hilft bei der Einordnung, ersetzt aber nicht die deutschen Regeln zur Befreiung.

Was sie jetzt konkret tun können

Prüfen Sie Ihren Anspruch: Liegen Bewilligungsbescheide oder ein Schwerbehindertenausweis mit relevanten Merkzeichen vor, bereiten Sie die Unterlagen vor. Stellen Sie den Antrag schriftlich beim Beitragsservice oder nutzen Sie die Formulare, die viele Bürgerbüros bereithalten. Achten Sie auf lesbare Kopien, unterschreiben Sie und notieren Sie das Datum für die Frist.

Kommt ein Bescheid über Zahlungsrückstände, prüfen Sie ihn sofort. Bei Fehlern oder bereits bestehender Befreiung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Fügen Sie Nachweise bei, zum Beispiel den Bewilligungsbescheid oder die Bestätigung einer vorhandenen Beitragsnummer in der Wohnung.

Zusatznutzen: beispielrechnung und tipps zur planung

Beispiel: Eine Auszubildende mit BAB zieht in eine WG mit drei Personen. Person A zahlt bereits den Rundfunkbeitrag. Die Auszubildende beantragt Befreiung für sich selbst; gleichzeitig lässt Person A die WG-Mitglieder unter ihrer Beitragsnummer erfassen. Ergebnis: kein zweiter Beitrag, und die Auszubildende ist sauber befreit.

Planen Sie kommende Semester und Antragszeiträume. Läuft ein BAföG-Bescheid aus, stellen Sie frühzeitig Folgeanträge, damit keine Lücke entsteht. Wer kurz vor Leistungsbeginn in eine neue Wohnung zieht, kann mit einer schnellen Antragstellung vermeiden, dass unnötige Forderungen auflaufen.

2 thoughts on “Rundfunkbeitrag befreien lassen: zahlen sie noch 18,36 €? 7 gruppen sparen, 3‑monats-frist droht”

  1. Marinevampire

    Gilt in einer 4er-WG wirklich nur ein Beitrag? Was, wenn eine Person BAföG hat und die anderen nicht – bleibt dann trotzdem nur eine Zahlperson? Bin mir da unsicher.

  2. Super Übersicht, danke! Hatte die 3 Monats Frist gar nicht auf dem Schirm und hätte fast zu spät beantragt. Jetzt spare ich mir die 220,32 € im Jahr.

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