Viele Familien überweisen großzügig zu Hochzeit, Hauskauf oder Studium. Was freundlich gemeint ist, kann später teuer werden.
Wer Geld verschenkt, berührt das Steuerrecht. Die Freibeträge sind hoch, die Regeln streng. Vor allem die 10-Jahres-Frist sorgt für Überraschungen.
Die 10-jahres-regel kurz erklärt
Bei Schenkungen zählt ein Zeitraum von zehn Jahren. Innerhalb dieses Zeitfensters addiert das Finanzamt alle Geschenke zwischen denselben Personen. Erst nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag wieder neu zur Verfügung.
Schenkungen zwischen denselben Personen werden zehn Jahre lang zusammengerechnet. Erst danach beginnt der Zähler wieder bei null.
Wer also dem Kind heute 350.000 Euro überweist und in fünf Jahren weitere 100.000 Euro, nutzt in Summe 450.000 Euro der kindlichen Freibeträge. Liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, werden 50.000 Euro steuerpflichtig. Erfolgt die zweite Schenkung erst im Jahr 11, beginnt ein neuer 10-Jahres-Zeitraum – die vollen 400.000 Euro stehen wieder bereit.
Wer melden muss und bis wann
Geldgeschenke sind anzeigepflichtig. Gesetzlich müssen sowohl Schenkende als auch Beschenkte die Zuwendung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Das gilt auch für Überweisungen von Privatkonto zu Privatkonto.
Frist: Drei Monate ab Kenntnis der Schenkung. Meldepflichtig sind Schenkende und Beschenkte – eine Anzeige genügt.
Bei notariell beurkundeten Vorgängen, etwa bei der Übertragung einer Immobilie, informiert in der Regel der Notar. Reine Geldgeschenke ohne Notar landen nicht automatisch beim Finanzamt, können aber über Kontoprüfungen oder Nachfragen sichtbar werden. Wer rechtzeitig meldet, erspart sich Ärger.
Freibeträge und steuersätze im überblick
Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse) und dem nach Abzug des Freibetrags verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb. Die wichtigsten Freibeträge:
| Beziehung | Freibetrag je 10-jahres-zeitraum | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte/lebenspartner | 500.000 euro | I |
| Kinder/stoßkinder | 400.000 euro | I |
| Enkel | 200.000 euro | I |
| Eltern/großeltern bei schenkung | 20.000 euro | I |
| Geschwister, nichte/neffe, geschiedener partner, freunde | 20.000 euro | II/III |
Die Steuersätze steigen stufenweise. In Steuerklasse I reichen sie von 7 bis 30 Prozent. In den Klassen II und III liegen sie höher (bis zu 43 beziehungsweise 50 Prozent). Wer bei nahen Angehörigen bleibt und die Freibeträge gezielt nutzt, vermeidet häufig jede Steuer.
Beispiele, die viele treffen
- Kind und immobilienkauf: Eltern geben 100.000 euro Eigenkapital für die erste Wohnung. Fünf Jahre später folgen 350.000 euro für eine größere Immobilie. Ergebnis: 450.000 euro in zehn Jahren. 50.000 euro sind steuerpflichtig.
- Eheleute untereinander: Eine Schenkung von 600.000 euro überschreitet den Freibetrag von 500.000 euro. 100.000 euro wären steuerpflichtig – lässt sich durch Teilung auf zwei Zeitpunkte im Abstand von zehn Jahren vermeiden.
- Großeltern planen mit: Je großelternteil stehen dem Enkel 200.000 euro zu. Schenken beide, verdoppelt sich der Rahmen auf 400.000 euro je zehn Jahre.
Typische fehler und wie man sie vermeidet
Viele Probleme entstehen nicht durch die Höhe der Beträge, sondern durch fehlende Planung oder Belege. Diese Punkte vermeiden Ärger:
- Überweisungen ohne klaren verwendungszweck: Besser „Schenkung an [name], Datum, frei von rückforderungen“ vermerken.
- Vermischung von darlehen und geschenk: Schriftlich festhalten, ob es ein echtes Geschenk oder ein verzinsliches Darlehen ist.
- Treuhand oder zwischengeschaltet: Kettenschenkungen können anerkannt werden, müssen aber auf eigenen Willensentscheidungen beruhen. Reine Durchlaufkonstruktionen risikobehaftet.
- Zu späte meldung: Drei-monats-frist notieren und kurz per formular oder formlos melden.
- Unkoordinierte mehrfachschenkungen: Zeitliche Staffelung planen, etwa heute 200.000 euro, im jahr 11 weitere 200.000 euro an das kind.
Wann wirklich steuerhinterziehung droht
Strafrechtliche Risiken entstehen vor allem, wenn jemand bewusst verschweigt, nach Aufforderung falsche Angaben macht oder Belege manipuliert. In der Praxis geht es bei Familiengeschenken häufiger um verspätete Anzeigen und Nachversteuerung. Wer eigenständig nachmeldet, kann eine Strafe oft vermeiden. Die Steuer selbst bleibt dann gleichwohl fällig, zuzüglich Zinsen.
Wer Geschenke offenlegt, zahlt nur, was anfällt. Verheimlichen kann teuer werden – bis hin zu strafzinsen und bußgeldern.
Sonderfälle bei geldgeschenken
Kleine Zuwendungen im Alltag, Taschengeld oder gelegentliche Übernahmen von Kosten bewegen sich normalerweise im unkritischen Bereich. Entscheidend ist die Summe über zehn Jahre zwischen denselben Personen. Hochwertige Gelegenheitsgeschenke, etwa zur Hochzeit, zählen rechtlich ebenfalls als Schenkung und werden auf den Freibetrag angerechnet.
Bei Immobilien greifen oft Sondergestaltungen wie Vorbehaltsnießbrauch oder Wohnrecht. Das kann die steuerlich relevante Bemessungsgrundlage senken, erfordert aber eine notarielle Gestaltung. Für reine Geldgeschenke gilt das nicht. Banken melden keine Schenkungsteuer, sie erfüllen aber Pflichten nach Geldwäschegesetz. Auffällige Bargeldeinzahlungen können Rückfragen auslösen.
Praktische planung: staffeln, dokumentieren, steuer klären
Wer große Vermögenswerte weitergeben möchte, plant in Etappen. Das nutzt Freibeträge mehrfach und bleibt flexibel bei Lebensereignissen. Dokumente sollten sauber abgelegt werden: Kontoauszüge, Überweisungstexte, schriftliche Schenkungsabrede, gegebenenfalls ein kurzer Vermerk zur Zweckbestimmung.
Schnelles rechenbeispiel für die familie
Sie wollen dem Kind 600.000 euro zuwenden. Variante A: heute 400.000 euro, im jahr 11 weitere 200.000 euro. Ergebnis: keine Steuer. Variante B: heute 300.000 euro von jedem Elternteil. Ergebnis: zwei Schenkungen à 300.000 euro an dasselbe Kind, jede innerhalb des jeweiligen Freibetrags von 400.000 euro – ebenfalls steuerfrei. Variante C: heute 600.000 euro auf einmal. Ergebnis: 200.000 euro steuerpflichtig in Steuerklasse I.
Was in die meldung gehört
Die Anzeige beim Finanzamt kann formlos erfolgen. Nennen Sie Namen und Adressen, Datum, Betrag, Verwandtschaftsverhältnis, Überweisungsnachweis und kurzen Hinweis „Geldschenkung“. Bei Immobilienübertragungen übernimmt der Notar die Meldung. Bei Darlehen statt Schenkung: Vertrag, Zins, Laufzeit und Zahlungsplan beifügen.
Mehrwert für ihre planung
Die 10-jahres-regel schafft Spielräume. Eltern, großeltern und partner können Freibeträge kombinieren. So lassen sich auch größere Vorhaben wie Hauskauf oder Firmengründung steuerarm finanzieren. Parallel lohnt ein Blick auf Pflichtteilsrechte und Güterstand, damit Schenkungen nicht später zu familienrechtlichen Konflikten führen.
Für knappe Entscheidungen hilft eine einfache Simulation: addieren Sie alle geplanten Geschenke pro Person auf zehn Jahre, ziehen Sie den passenden Freibetrag ab, ordnen Sie den Rest der Steuerklasse zu und lesen Sie den Satz aus der Tabelle der Schenkungsteuer. Wer danach noch über dem Freibetrag liegt, staffelt Termine oder verteilt Beträge auf weitere Angehörige mit eigenen Freibeträgen.



Also lieber alle 9 Jahre „Weihnachtsgeld XXL“ überweisen und den Timer stellen? 😉 Ernsthaft: Die Drei-Monats-Meldepflicht hätte ich fast übersehen – guter Hinweis!